Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ss OWi 877/06

Tenor

Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, dass die Geldbuße auf 100,00 Euro herabgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.


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