Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 195/05

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.09.2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichtes Essen unter Zurückweisung der Berufung und der Klage im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.964,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 30.723,12 € seit dem 30.11.2003, weiteren 5.120,52 € seit dem 01.12.2003 und weiteren 5.120,52 € seit dem 03.03.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Tantiemeanspruch des Klägers gegen die Be-klagte aus dem Verwaltervertrag vom 01.05.2002 trotz der Freistellung vom 05.05.2003 bis zum 31.12.2003 fortbestanden hat.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. Von dieser Kostenregelung ausgenommen sind die Kosten der Verwei-sung des Rechtsstreits 2 O 622/03, die der Kläger zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jewels zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des je-wels zu vollstreckenden Betrages leistet.


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