Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 69/06

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 11. Januar 2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Kläger mit ihrer Erklärung vom 22.12.2003 ihr Optionsrecht nach Ziffer III des Vertrages vom 07.11.2000 (UR Nr. ###/2000 des Notars Q aus E) nicht wirksam ausgeübt haben.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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