Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - (2) 4 Ausl. A 34/05 (220/06)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Die dem ehemaligen Verfolgten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Ausla-gen werden über die bisher festgesetzten 445,21 € hinaus auf insgesamt 572,80 € (in Worten: fünfhundertzweiundsiebzig 81/100 €) festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Verfolgten im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.


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