Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 30 U 142/06

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 27. Juni 2006 verkündete Teil-Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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