Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 (s) Sbd. IX - 136/06

Tenor

1.

Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG für die Tätigkeit im Verfahren vor dem Landgericht Bochum nach der Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht wird abgelehnt.

2.

Im Übrigen ist eine Sachentscheidung des Senats über den Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr betreffend die Tätigkeit im Revisionsverfahren nicht veranlasst.


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