Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 228/06

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. September 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abzuwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.


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