Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 37/07

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 19. Januar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1.

Dem Antragsgegner wird verboten, außerhalb eines justizförmigen Verfahrens wörtlich oder sinngemäß nachstehende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

a) der Antragsteller verfüge nicht über eine ordnungsgemäß erlangte

Professur, weil er nicht habilitiert habe,

b) der Antragsteller habe seine Biografie komplett gefälscht,

c) der Antragsteller sei nicht wissenschaftlicher Leiter von Instituten

für "Sport, Freizeit- und Lernen" und "Weiterbildung",

d) der Antragsteller habe in Veröffentlichungen behauptet, bei der I

Akademie für Hochwasserschutzmaßnahmen,

Hochwasserforschung und Wasserrettung handele es sich um eine

staatlich anerkannte Einrichtung,

e) der Antragsteller sei nicht im Geschäftsbereich des

Bundesinnenministeriums beschäftigt gewesen,

f) der Antragsteller habe während seiner Arbeitslosigkeit Stempel

und Siegel eines Universitäts-Instituts gefälscht,

g) der Antragsteller habe ausländerfeindliche Pampflete gefertigt und

verbreitet,

h) der Antragsteller sei ein "raffinierter Schwindler" und/oder

"krimineller Schwindler".

2.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verbote ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des gesamten Verfügungsverfahrens werden dem Antragsteller zu 1/4 und dem Antragsgegner zu 3/4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.


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