Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 134/06
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Mai 2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser seine ihm obliegenden Pflichten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S3 & S2 GbR verletzt habe. Hierdurch habe sie, die Klägerin, ein ihr sicherungsübereignetes Diskothekeninventar nicht für 51.129,00 €, sondern nur für 30.000,00 € verkaufen können. In der Differenz liege der ihr entstandene Schaden.
4Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie wegen der dort getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Zu korrigieren ist dabei im ersten Absatz des Tatbestandes, dass der Mietvertrag vom 13.12.2000 datiert. Auf Seite 4 oben des Urteils muss es "anzuzeigen" statt "anzuzahlen" heißen.
5Das Landgericht hat die auf Zahlung von 21.129,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2004 gerichtete Klage abgewiesen. Der Beklagte habe als Insolvenzverwalter zu keiner Zeit Besitz an dem Inventar erlangt. Deshalb habe er kein Verwertungsrecht gehabt. Dieses habe die Klägerin selbst gehabt. Darüber habe der Beklagte die Klägerin nicht aufklären müssen. Er sei deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, einem Kaufpreis von 51.129,00 € zuzustimmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
6Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, wobei sie jetzt Zinsen nur noch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt. Die Klägerin nimmt es nun hin, dass der Beklagte mangels Besitzes nicht zur Verwertung des Inventars berechtigt war. Sie meint aber, hierüber habe der Beklagte sie aufklären müssen. Da dieser im Gegenteil den Eindruck erweckt habe, seine Zustimmung zur Veräußerung sei notwendig, sei er ihr hieraus nach § 60 InsO zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe sich schon vor und erst recht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf ein Verwertungsrecht berufen. Dies begründe zudem einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung.
7Der Beklagte beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Er meint, es fehle bereits an der Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht. Jedenfalls treffe die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden, weil sie Rechtsrat zur Durchsetzung ihrer Rechte habe einholen können. Dieses schließe einen Ersatzanspruch aus.
10Wegen des weiteren Parteivorbringens zweiter Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Syndikus der Klägerin Herrn N als Vertreter gem. § 141 ZPO persönlich dazu angehört, was geschehen wäre, wenn sie auf das Schreiben vom 06.12.2001 keine Antwort erhalten hätte. Er hat hierzu erklärt, dass er dann vermutlich zunächst beim Beklagten nachgefragt und wenn dies erfolglos geblieben wäre versucht hätte, die Freigabe einzuklagen, da Herr S zum Abschluss des Kaufvertrages nur bereit gewesen sei, wenn der Beklagte diese Freigabe erkläre.
11Der Senat hat die Akten 1 O 26/03 Landgericht Detmold und die Insolvenzakten 10d IN 23/01 Amtsgericht Detmold zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
12B.
13Die zulässige Berufung ist unbegründet.
14Zwar kommt ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 60 Abs. 1 InsO in Betracht, weil dieser schuldhaft eine Pflichtverletzung beging. Jedoch lässt sich nicht feststellen, dass der Klägerin hieraus der geltend gemachte Schaden entstand.
15I.
16Die Klägerin war Beteiligte des Insolvenzverfahrens i.S.d. § 60 InsO, weil ihr aufgrund ihres Sicherungseigentums ein Absonderungsrecht am Inventar zustand (§§ 51 Nr. 1, 50 Abs. 1 InsO), das sie zur Verwertung berechtigte (§§ 173 Abs. 1, 176 Abs. 1 InsO). Der Beklagte hatte der Klägerin gegenüber die Pflicht, sowohl ihr Absonderungsrecht als auch ihr Verwertungsrecht zu beachten. Dabei handelt es sich auch um eine insolvenzspezifische Pflicht, da es diese Rechte so nur in einer Insolvenz gibt. Es handelt sich um eine wesentliche Aufgabe des Insolvenzverwalters, sie ordnungsgemäß zu berücksichtigen (vgl. nur Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 60 Rdn. 25).
17Diese Pflicht ist zwar davon abzugrenzen, dass es dem Insolvenzverwalter nicht obliegt, Gläubigern Rechtsrat zur Durchsetzung ihrer Rechte zu erteilen oder sie auf Rechte oder Forderungen hinzuweisen, derer sie sich gar nicht berühmen. Hierum geht es aber vorliegend nicht: Die Klägerin hatte mit ihrem Schreiben vom 26.11.2001 (Bl. 20 f. d.A.) ausdrücklich auf ihr Sicherungseigentum hingewiesen und deshalb die Aussonderung, hilfsweise die Absonderung verlangt. Mit Schreiben vom 06.12.2001 (Bl. 23 d.A.) hatte sie dann auf eine mündliche Absprache Bezug genommen und gebeten, "ihr die freihändige Verwertung des Inventars zu ermöglichen", und zwar zu einem Preis von 51.129,00 €. Hiervon wollte sie dem Beklagten die Umsatzsteuer und 9 % Gebühren zur Verfügung stellen. Hieraus ergibt sich, dass beide Parteien (zu Unrecht) davon ausgingen, dass dem Beklagten das Recht zur Verwertung nach § 166 Abs. 1 InsO zustehe. Nur so erklärt sich auch die Antwort des Beklagten vom 18.12.2001 (Bl. 24 d.A.) sowie sein Schweigen auf das Schreiben der Klägerin vom 08.01.2002 (Bl. 26 d.A.). All dies korrespondiert im Übrigen mit den (unstreitigen, und deshalb entgegen der Ansicht des Beklagten auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigenden) Angaben des Beklagten im Insolvenzverfahren.
18Diese Umstände zeigen, dass der Beklagte sich auch gegenüber der Klägerin eines eigenen Verwertungsrechtes berühmte. Hierbei geht es nicht nur um Rechtsirrtümer der Klägerin bei der Verfolgung ihrer Rechte, sondern um Tatsachenfragen. Die Klägerin konnte mangels eigener Kenntnisse nicht wissen, wie sich die Besitzverhältnisse das Inventar betreffend zur Zeit der Insolvenzeröffnung darstellten. Es lag durchaus nicht fern, dass der Beklagte mindestens mittelbaren Besitz hatte und eine Verwertung deshalb der Klägerin nicht erlaubt gewesen wäre. Diese Fehlvorstellung durfte der Beklagte bei der Klägerin weder hervorrufen noch unterhalten. Genau dies tat er aber, indem er die erbetene Zustimmung zur Verwertung nicht nur nicht erteilte, sondern von einem höheren Erlös abhängig machte.
19Ein Verschulden des Beklagten liegt darin, dass er sich entweder nicht ausreichend um eine Klärung der Besitzverhältnisse kümmerte oder diese für gänzlich unerheblich hielt.
20II.
21Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass der Klägerin aufgrund dieser Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden ist. Auch unter Zugrundelegung der Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO vermag sich der Senat nicht die Überzeugung zu verschaffen, dass die Klägerin ohne die Pflichtverletzung des Beklagten einen um 21.129,00 € höheren als den tatsächlich erzielten Erlös für das Inventar erlangt hätte. Denn die im Dezember 2001 bestehende Verwertungsmöglichkeit durch Verkauf an Herrn S war gerade von einer Zustimmung (Freigabe) des Beklagten abhängig. Das hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich bestätigt. Ohne diese Freigabe war Herr S nicht zu einem Erwerb bereit. Das bedeutet, dass im Verhältnis zwischen den Parteien rechtlich zwar die Klägerin allein zur Verwertung berechtigt war. Eine tatsächliche Verwertungschance bestand für sie jedoch nicht uneingeschränkt, auch wenn der Beklagte sich eines Verwertungsrechtes nicht berühmt hätte. Vielmehr war auch Herr S nur zu einem Erwerb bereit, wenn er im Einverständnis auch mit dem Beklagten erfolgte. Damit hat sich für die Klägerin in dem fehlgeschlagenen Verkauf im Dezember 2001 zum Preis von 51.129,00 € nur das allgemeine Verwertungsrisiko verwirklicht, das sie als Sicherungseigentümerin immer trug. Sofern kein Käufer uneingeschränkt zu einem Kauf bereit war, konnte sie ihr Recht aus dem Sicherungseigentum allenfalls durch Herausgabe geltend machen. Dass in diesem Fall ein höherer Erlös als der letztlich schließlich erzielte von 30.000,00 € möglich gewesen wäre, hat die Klägerin selbst nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
22III.
23Ein Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB besteht schon mangels einer Eigentumsverletzung durch den Beklagten nicht. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum fehlenden nachgewiesenen Schaden der Klägerin ebenso.
24IV.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 5.5.2007, nicht vor. Der Senat hat die Kausalität nur aus tatsächlichen Gründen verneint.
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