Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss OWi 458/07

Tenor

1.

Die Sache wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 46 Abs. 1

OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.


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