Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 521/07

Tenor

Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über neun Monate hinaus wird angeordnet.

Die Prüfung der einstweiligen Unterbringung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.


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