Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss 344/07

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Beförderungserschleichung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Jedoch werden die Berufungsgebühr und die Revisionsgebühr jeweils um 1/3 ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse sowohl die im Berufungsverfahren als auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.


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