Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss OWi 445/07
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen durch Urteil vom 10.05.2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen, innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um (unter Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h) 34 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat unter Gewährung der Frist nach § 25 Abs. 2a StVG verhängt.
4Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer form-und fristgerecht Rechtsbescherde eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
5II.
61. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des "richterlichen Gehörs" gerügt wird, ist unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG entspricht. Danach muss der Beschwerdeführer die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen vollständig angeben. Die Verfahrensrügen müssen ohne Bezugnahme und Verweisungen begründet werden, so dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sofern das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. Meyer-Goßner 50. Aufl. § 344 Rdn. 21 m.w.N.).
7Das ist hier nicht geschehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bedeutet, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen muss (vgl. Meyer-Goßner 50. Aufl. Einl Rdn. 23 m.w.N.).
8Diesbezüglich trägt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er vor der Hauptverhandlung "ausweislich des Schriftsatzes vom 26.04.2007 die Beiziehung der Lebensakte sowie die Beiziehung des maßgeblichen Filmes" beantragt habe und dass "dieser Beweisbeschluss" übergangen worden sei. Den näheren Inhalt des in Bezug genommenen Schriftsatzes teilt er hingegen nicht mit.
9Ein etwaiges gerichtliches Übergehen von Anträgen des Betroffenen (so legt der Senat die ansonsten keinen Sinn ergebende Formulierung der Rechtsbeschwerde: "Dieser Beweisbeschluss wurde übergangen" aus) im Zwischenverfahren stellt nicht zwangsläufig eine revisible Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen (BVerfG NJW 1987, 2067). So gelten für die Vorbereitung der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren gem. § 71 Abs. 1 OWiG u.a. die Vorschriften über die Vorbereitung der Hauptverhandlung in Strafsachen (§§ 213 ff. StPO) entsprechend.
10Nach § 219 StPO kann der Betroffene danach Beweisanträge stellen, die aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Dass hier ein den Anforderungen des § 219 StPO genügender Beweisantrag vor der Hauptverhandlung gestellt wurde, lässt sich dem Rechtsbeschwerdevorbringen nicht entnehmen. Ein solcher Beweisantrag muss die Beweistatsachen und die Beweismittel angeben, ausserdem muss er auf eine Benutzung des Beweismittels in der Hauptverhandlung abzielen (Meyer-Goßner 50. Aufl. § 219 Rdn. 1). Eine für das Vorliegen eines Beweisantrages notwendige Behauptung einer bestimmten Beweistatsache (vgl. Meyer-Goßner 50. Aufl. § 244 Rdn. 20) geht aus der Rechtsbeschwerdebegründung nicht hervor. Es wird nicht behauptet, dass "sich aus den Negativen Fehlbilder" ergeben. Ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung war indes lediglich eine "Beiziehung" beantragt worden.
11Insbesondere fehlt schließlich jeglicher Vortrag dazu, ob der entsprechende Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt wurde oder nicht und falls nicht, unter welchen Umständen das nicht geschehen ist. Wäre er nicht wiederholt worden, so wäre darin womöglich ein Verzicht auf die beantrage Beweiserhebung zu sehen, so dass das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht beruhen kann (OLG Hamm NZV 1998, 425).
12Gleiches gilt auch für die beantragte "Einholung eines humanbiologischen Sachverständigengutachtens".
132. Sofern man die Ausführungen des Beschwerdeführers als eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) auslegt, ist sie ebenfalls wegen Nichterfüllung der Begründungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO bereits unzulässig. Es fehlt jegliche Darstellung, warum sich das Gericht hätte gedrängt sehen müssen, den Film auf "Fehlbilder" zu überprüfen.
14III.
15Sofern der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist die Rechtsbeschwerde aus den umfassenden, zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
16Rechtsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Insbesondere ist die Verhängung eines Fahrverbot nicht nur bei einer "groben und beharrlichen Pflichtverletzung", sondern bereits nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 StVG bei einer groben "oder" beharrlichen Pflichtverletzung möglich. Eine grobe Pflichtverletzung liegt hier aber, bei der Überschreitung der zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um mehr als Doppelte, vor, selbst wenn es sich um einen erstmaligen und fahrlässig begangenen Verstoß handelt (vgl. OLG Köln NZV 1991, 203, 204).
17IV.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVG § 25 Fahrverbot 2x
- StPO § 344 Revisionsbegründung 2x
- § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 103 1x
- NJW 1987, 2067 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 213 ff. StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 219 Beweisanträge des Angeklagten 2x
- NZV 1998, 425 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen 1x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- NZV 1991, 203, 204 1x (nicht zugeordnet)
- § 79 Abs. 3 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x