Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 31/06

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das am 10. Januar 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld - unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin im übrigen - teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 62.474,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9. Mai 2005 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.853,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9. Mai 2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner der Klägerin auch jeden weiteren entstandenen und weiter entstehenden Schaden zu ersetzen haben, der auf der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom 02.12.1993 (Urk.Nr. ###/93 des Notars L in H) beruht.

Die weitergehende Zahlungsklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten tragen die Beklagten.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen zu 11 % die Klägerin und zu 89 % die Beklagten.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu 22 % die Klägerin und zu 78 % die Beklagten.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagten zu 88 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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