Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 14/07

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.12.2006 verkün­dete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – teilweise ab­geändert.

 

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 51.021,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk­ten über dem Basiszins seit dem 12.03.2004 aus 49.513,99 € und seit dem 31.08.2004 aus weiteren 1.507,83 € zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamt­schuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu ½ diejenigen weiteren Aufwendungen zu erstatten, die sie zum Ausgleich materieller Schäden des Patienten y aufgrund der Urteile des LG Saarbrücken vom 29.11.2001 (16 O 379/97) und des OLG Saarbrücken vom 28.01.2004 (1 U 45/02 - 10) bereits ersetzt hat, soweit diese ab dem 22.11.2004 eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigungen betreffen.

 

Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Versicherungsnehmer der Klägerin – Dres. Q und T7 – von allen weiteren materiellen wie immateriellen Schadensersatzansprüchen des Patienten y zu ½ freizustellen, welche diese aufgrund der Urteile des LG Saarbrücken vom 29.11.2001 (16 O 379/97) und des OLG Saarbrücken vom 28.01.2004 (1 U 45/02) zum Ausgleich der ab dem 22.11.2004 eingetretenen Gesundheitsbeeinträch­tigungen zu befriedigen haben.

 

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 63 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.


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