Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 635/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft wird angeordnet.

Der noch nicht verbüßte Strafrest der durch Urteil des Landgerichts E vom 17.05.2004 (###############################) verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren wird gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

Die Bewährungszeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.

Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.

Er hat jeden Wechsel seines Wohnsitzes dem für die Bewährungsaufsicht zuständigen Gericht unverzüglich anzuzeigen.

Der Verurteilte hat binnen einer Frist von einem Monat ab Datum dieser Entscheidung zwecks Regulierung seiner Schulden mit einer Schuldnerberatung Kontakt aufzunehmen und mit dieser zusammenzuarbeiten. Er hat dies dem für die Bewährungsaufsicht zuständigen Gericht umgehend nachzuweisen. Eine weitere Beschlussfassung zur Konkretisierung dieser Weisung bleibt vorbehalten.

Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über einen möglichen Widerruf wird dem Leiter der Vollzugsanstalt übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.


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