Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 342/07

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen vom 11. Dezember 2006 (26 Gs 1371/06) wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

1. Der Angeklagte hat Wohnung bei seiner Schwester zu nehmen. Er hat unverzüglich seine Wohnanschrift der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht Bochum mitzuteilen. Jede Wohnsitzänderung ist der Staatsanwaltschaft Bochum mitzuteilen.

2. Der Angeklagte darf bis auf weiteres das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen. Reisen innerhalb Deutschlands, die länger als drei Tage dauern, sind vorher der Staatsanwaltschaft Bchum anzuzeigen. Der Angeklagte darf bis auf weiteres ggf. beantragte neue Personalpapiere nicht vom Einwohnermeldeamt in Empfang nehmen.

3. Der Angeklagte hat allen Ladungen von Gerichten und Staatsanwaltschaft Folge zu leisten.

4. Der Angeklagte hat sich zweimal wöchentlich, und zwar Montags und Donnerstags bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

5. Der Angeklagte hat jeden Kontakt zu der Zeugin Y unterlassen.


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