Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 30/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Januar 2007 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.352,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar Dezember 2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung erworbenen Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Kommanditist an der 2. T GmbH & Co. P2 KG mit Sitz in P unter HRA Nr. 6504).

Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 1/8 und der Beklagte 7/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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