Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 216/06

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.08.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Die Klägerin hält mit der Berufung ihre Vorwürfe gegen den Beklagten zu 2. lediglich insoweit aufrecht, als sie ihm vorhält, das erwartete Geburtsgewicht falsch berechnet zu haben. Eine Haftung des Beklagten zu 2. folgt indes nicht aus den Schätzungen des Geburtsgewichts vom 10.01. und 16.01.1997. Insoweit hat der Beklagte anhand der Ultraschallaufnahmen Gewichte von 3.680 g und ca. 3.400 g prognostiziert. Das tatsächliche Geburtsgewicht der Klägerin betrug dagegen 4.500 g. Der Sachverstän­dige hat hierzu festgestellt, der Beklagte zu 2. habe die der Berechnung zugrunde liegenden Werte wie Kopf- und Abdomendurchmesser am 16.01. korrekt und ins­gesamt jedenfalls innerhalb der üblichen Fehlertoleranz erfasst, was angesichts der durch die Adipositas der Mutter erschwerten Messbedingungen beachtlich sei. Anhand der bestimmten Werte sei jedoch falsch gerechnet worden, ohne dass hier­für eine Ursache erkennbar sei. Der Sachverständige hat unter Heranziehung der gemessenen Parameter ein erwartetes Geburtsgewicht von 3.914 g errechnet.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Senatstermin eine Tabelle nach Hansmann vorgelegt hat, der er ein Gewicht von über 4.000 g entnimmt, ist dies nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht von besonderer Aussagekraft, da sich mit der Tabelle nicht genauer als mit den gängigen vom Sachverständigen benutzten Computerformeln rechnen lässt. Auch der Klägervertreter geht in seiner Berufungsbegründung davon aus, dass bei den hier gemessenen Werten das Nomogramm nach Hansmann nicht aussagekräftig ist.

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Befunderhebung

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Aufklärung über die Alternative einer Sectio

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Geburtsmanagement

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