Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 707-709/07

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 28.11.2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.


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