Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 159/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 3. September 2007 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen in Zeitungen oder Zeitschriften zu werben, ohne dabei sicherzustellen, dass in den Werbeschriften die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sind als der Hauptteil der Werbebotschaft, wie geschehen in der Anzeige der O vom 10/11. März 2007 (Anlage B1).

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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