Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 71/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.03.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 175.000,00 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.2004 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen sowie derzeit noch nicht vorhersehbare weitere immaterielle Schäden zu ersetzen, die auf die fehlerhafte ärztliche Betreuung vor seiner Geburt am 24.03.1997 in dem Belegkrankenhaus des Beklagten zurückzuführen sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

3.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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