Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 359/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts vom 05.07.2006 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, die Zweigniederlassung der betroffenen Gesellschaft in das Handelsregister B beim Amtsgericht Paderborn wie folgt einzutragen:

Spalte 2

Unterspalte a) (Firma): D

Unterspalte b) (Sitz): T Zweigniederlassung der D mit Sitz in C D2 Nr. #######

Unterspalte c) (Gegenstand des Unternehmens):

Vertrieb von Dampfmaschinen (Modelle) im Internet (C)

Spalte 3 (Grund – oder Stammkapital): 100,- GBP

Spalte 4:

Unterspalte a) (allgemeine Vertretungsregelung):

Ist nur ein Director bestellt, vertritt er die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Directors bestellt, vertreten diese die Gesellschaft gemeinsam.

Unterspalte b) (Vorstand u.a.):

Director: I, T, * ##########. Er ist zugleich ständiger Vertreter der Zweigniederlassung und als solcher einzelvertretungsbefugt.

Spalte 6

Unterspalte a) (Rechtsform): private limited company by shares Gründungsurkunde vom 02.05.2006

Der Geschäftswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 3.000 € festgesetzt.


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