Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 51/07

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 09.11.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.797,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5,75 % p.a. aus 824,34 EUR seit dem 01.01.1999, aus 926,73 EUR seit dem 01.01.2000, aus 926,73 EUR seit dem 01.01.2001, aus 1.147,49 EUR seit dem 01.01.2002, aus 926,73 EUR seit dem 01.01.2003, aus 80,36 EUR seit dem 01.02.2003 sowie Zinsen in Höhe von 7,55 % p.a. aus 1.571,21 EUR seit dem 01.10.2004, aus 1.694,88 EUR seit dem 01.01.2005 und aus 680,64 EUR seit dem 01.06.2005 Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung an der A GbR im Nennwert von 30.000,- DM sowie auf Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag vom 16.01./06.03.1998 mit der D mbH.

Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem zwischen den Parteien unter dem 30.12./23.01.1998 geschlossenen Darlehensvertrag keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Beklagten haben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Angebots zur Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung und aus dem Treuhandvertrag in Verzug befindet.

Die weitergehende Klage der Kläger wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 12 % und die Beklagte 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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