Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 28/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der XIII.

kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 16.11.2006 wird auf ihre

Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der XIII. kleinen Strafkammer

des Landgerichts Essen vom 06.10.2006 wird auf Kosten der Angeklagten

(§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.