Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 193/07

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 25. Oktober 2007 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens zwei Jahre, verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Haushaltswaschmaschinen zu bewerben, ohne die Erläuterung zur Pflichtangabe Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)“ anzugeben, wie geschehen in der Internetwerbung der Antragsgegnerin vom 13. September 2007 (Screenshot Bl. 5 - 10 d. A.)."

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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