Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss 481/07

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Schuldausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen einer 18.06.2006 zu Lasten des Zeugen I begangenen vorsätzlichen Körperverletzung sowie wegen einer am selben Tag zu Lasten des Zeugen C begangenen vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt worden ist.

Darüber hinaus wird das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Detmold zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.


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