Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 156/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 5. Juli 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und so neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 975,65 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 36 % und der Beklagte zu 64 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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