Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 150/07

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Anschlussberufung und der Berufung im Übrigen – das am 30.05.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2005 zu zahlen und die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 816,40 Euro freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner die Klägerin von jeglichen nicht vorhersehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit der Behandlung vom 20.10.2004 freizustellen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagten zu 20 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 75 % und die Beklagten 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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