Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 2 U 215/07

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das am 26. September 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Be-klagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet

Die Revision wird nicht zugelassen.


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