Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 338/08

Tenor

1.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt.

2.

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss des

Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 28. März 2008 aufgehoben.


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