Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 48/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 14.12.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 775,64 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des Landgerichts für die erste Instanz.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger 7 % und die Beklagten 93 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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