Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 25/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.12.2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, Az. 8 O 311/07, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die am 29.06.2007 auf der Webpräsenz *internetadresse* in den einzelnen Werbeformen (D, D2, D3, M, Q, Q2, G, Y, J, T, X, Us, Sonderwerbeformen) generier-ten Werbeerlöse sowie die erteilten Auskünfte durch Abrechnungen zu bele-gen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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