Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 78/06

Tenor

Diese Entscheidung wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 02.02.2011 (Az.: XII ZB 133/08) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen. In der sodann für den 19.01.2012 anberaumten Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung, durch die das Verfahren beendet wurde.

Der am 15.02.2006 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum wird abgeändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente

- für den Zeitraum Juli - Dezember 2004 in Höhe von insgesamt 4.031,31 €,

- für den Zeitraum 2005 in Höhe von monatlich 1.468,26 €,

- für den Zeitraum 2006 in Höhe von monatlich 1.449,75 €,

- für den Zeitraum 2007 in Höhe von monatlich 1.459,70 €,

- für den Zeitraum Januar – Juni 2008 in Höhe von monatlich 1.422,29 €,

- für den Zeitraum Juli – November 2008 in Höhe von monatlich 1.456,85 €,

- für den Monat Dezember 2008 in Höhe von 1.790,31 € sowie

- für den Zeitraum von Januar – November eines jeden Folgejahres in Höhe von monatlich 1.456,85 € und für den Monat Dezember eines jeden Folgejahres in Höhe von 1.790,31 €

zu zahlen.

Für die Zeit ab dem 01. August 2008 hat der Antragsgegner seine Versorgungsansprüche gegenüber der C GmbH in Höhe von monatlich 1.457,87 €, seine Ansprüche für den Monat Dezember eines jeden Jahres jedoch in Höhe von 1.790,31 €, an die Antragstellerin abzutreten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten; im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 1.000,--€ (§ 99 Abs. 3 Nr. 1 KostO)


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