Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 216/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, mit folgender Maßgabe verworfen:
1) Der Verurteilte hat Wohnung zu nehmen in ####1 H, C-Straße bei X.
2) Der Zeitpunkt der Entlassung wird auf den 18. Juli 2008 bestimmt.
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Gründe:
2Die Staatsanwaltschaft Essen wendet sich mit ihrer zulässigen sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der bedingten Entlassung des Verurteilten in diesem Verfahren.
3Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel beigetreten.
4Die sofortige Beschwerde hat in der Sache im Wesentlichen keinen Erfolg.
5Der Staatsanwaltschaft ist zwar darin beizupflichten, dass der Verurteilte bereits mehrmals strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten ist und noch nach seiner hier in Rede stehenden Verurteilung sich weder dem Strafvollzug freiwillig gestellt, sondern stattdessen einen weiteren Einbruchdiebstahl in der Schweiz begangen hat.
6Das hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aber ausdrücklich berücksichtigt.
7Gleichwohl ist die Strafvollstreckungskammer ersichtlich aufgrund des in der mündlichen Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks und sachverständigerseits beraten mit tragfähigen Erwägungen zu der vertretbaren Überzeugung gelangt, dass es auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nunmehr nach Verbüßung von zwei Dritteln der erkannten Strafen verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Nach der Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm kommt dem persönlichen Eindruck der Strafvollstreckungskammer von dem zu beurteilenden Strafgefangenen eine hohe Bedeutung zu (vgl. z.B. OLG Hamm Beschlüsse vom
818. November 1999 4 Ws 389/99 , vom 27. Juli 2000 4 Ws 288/00 und vom
926. Oktober 2000 4 Ws 429/00 ). Ein Abweichen von diesem persönlichen Eindruck ist nur möglich, wenn wesentliche objektive Umstände, die einer bedingten Entlassung entgegenstehen, unberücksichtigt geblieben sind. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte Erstverbüßer ist, so dass eine gewisse Vermutung dafür spricht, dass der Strafvollzug seine Wirkung nicht verfehlt hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegen wirkt (Fischer, 55. Aufl., StGB, § 57 Rn. 14 m.w.N.). Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus Bedenken gegen die Tragfähigkeit der Begutachtung äußert, hätte es an ihr gelegen, diese im Rahmen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vorzubringen und nicht auf dessen Anhörung zu verzichten.
10Ergänzend zu den von der Strafvollstreckungskammer erteilten Weisungen erschien es jedoch erforderlich, die vom Verurteilten selbst angegebene Wohnung seines Bruders als den von ihm zu begründenden Wohnsitz konkret zu bezeichnen, da es andernfalls nicht möglich wäre, den Aufenthalt des Verurteilten und eventuelle Verstöße gegen ihm erteilte Weisungen festzustellen und daraus gegebenenfalls Konsequenzen zu ziehen.
11Die Bestimmung des Entlassungszeitpunktes auf den 18. Juli 2008 war erforderlich, um eine geordnete Vorbereitung der Entlassung einschließlich der der Justizvollzugsanstalt aufgegebenen Belehrung des Verurteilten zu ermöglichen.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 und 4 StPO.
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Referenzen
- 4 Ws 389/99 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ws 288/00 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ws 429/00 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x