Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 271, 272/08

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Detmold vom 21.11.2000 wird auf seine Kosten verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird auf seine Kosten verworfen.

3. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold hat dem Beschwerdeführer in dem Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung entsprechend § 33a Abs. 1 StPO nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren.


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