Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss OWi 813/07

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).


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