Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws - L - 508/08

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.


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