Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws - L - 508/08
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Das Schwurgericht des Landgerichts Dortmund hat mit Urteil vom 12.03.1996 gegen den Verurteilten wegen gemeinschaftlichen Mordes in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt und zugleich die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
415 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe werden am 07.07.2010 verbüßt sein.
5Mit Beschluß vom 28.05.2008 hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des Verurteilten abgelehnt und die Mindestverbüßungsdauer auf 21 Jahre festgesetzt.
6Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 17.06.2008.
7II.
8Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache einen – zumindest vorläufigen – Erfolg.
9Die Generalstaatsanwaltschaft hat ausgeführt:
10"Die Strafvollstreckungskammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung keine eigene Abwägung der schulderhöhenden und schuldmindernden Umstände getroffen, sondern lediglich die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts wiedergegeben. Zur Begründung ihrer Entscheidung, unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld sei eine Mindestverbüßungsdauer von 21 Jahren erforderlich, hat die Strafvollstreckungskammer – lediglich – ausgeführt, das Ausmaß der Schuld übersteige im Hinblick auf den Umstand, dass der Tat mehrere Personen zum Opfer gefallen seien, deutlich das durch die reine Erfüllung des Mordtatbestandes erfüllte Schuldgewicht.
11Diese Begründung genügt, worauf der Verteidiger des Verurteilten in seiner Beschwerdebegründung vom 11.07.2008 (Bl. 124 ff.VH) zu Recht hinweist, nicht den Anforderungen, die an die Gründe einer Entscheidung über die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu stellen sind. Angesichts des Umstandes, dass sich der Verurteilte bereits mehr als 13 Jahre in Strafhaft befindet, bedarf es dazu einer näheren Auseinandersetzung mit der hier festzustellenden Entwicklung des Verurteilten.
12Die besondere Schwere der (Tat-) Schuld führt nämlich allein noch nicht zu einer 15 Jahre überschreitenden Verbüßungsdauer. Dies ist erst dann der Fall, wenn im Rahmen einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung, bei der insbesondere auch von der Person des Verurteilten liegende Umstände und Entwicklungen zu berücksichtigen sind, die weitere Vollstreckung geboten ist (ständige Rechtsprechung des Senats).
13Die Strafvollstreckungskammer ist auch nicht auf den Eindruck eingegangen, welchen der Verurteilte in seiner persönlichen Anhörung hinterlassen hat. Aufgrund dieses Umstandes fehlt es dem Senat an einer für eine eigene Entscheidung (zu vgl. zur Frage der Möglichkeit der Zurückweisung der Sache an das Erstgericht Senatsbeschluss vom 02.07.2002 – 1Ws (L) 8/02- m.w.N.) wesentlichen Voraussetzung. Auch das bei den Akten befindliche sehr knapp gefasste Anhörungsprotokoll vermag den persönlichen Eindruck des Verurteilten in der Anhörung nicht wiederzugeben.
14Ob die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer von 21 Jahren im Ergebnis gerechtfertigt ist, wird die Strafvollstreckungskammer neu zu entscheiden und zu begründen haben."
15Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat nach Überprüfung bei und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
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