Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 132/07

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 03. Juli 2007 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung mit Ausnahme der der Streithelferin entstandenen Kosten, die diese selber trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte und ihre Streithelferin in Höhe von 6.119,00 Euro; die Revision wird nicht zugelassen.


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