Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-4 U 55/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Januar 2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Verbotstenor zu 1 a) folgende Passage „und/oder die vorbezeichneten Handlungen durch Dritte begehen zu lassen“ entfällt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleitung von 150.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Kläge-rinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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