Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 89/07

Tenor

Auf die wechselseitigen Berufungen der Kläger und der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden wechselseitigen Berufungsbegehrens – das am 17. Oktober 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1)

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger einen Betrag in Höhe von 22.128,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26. Juni 2006 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 43/10.000 an dem Grundstück G2, Flurstück 3725, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 193 des Aufteilungsplanes, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese von G2, Bl. 7372 an die Beklagten sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.

2)

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Klägern sämtliche Vermögensnachteile zu ersetzen haben, die durch die Rückabwicklung des zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2) unter dem 30. Juni 1998 geschlossenen Vorausdarlehensvertrages (Kontonummer #####/####) und die Übereignung der vorbezeichneten Eigentumswohnung an die Beklagten ab dem Monat Januar 2007 entstanden sind bzw. noch entstehen.

3)

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4)

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der zwischen den Klägern und der Landesbank Baden-Württemberg (vormals L-Bank, Landeskreditbank Baden-Württemberg) abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.06./02.07. 1998 durch den von Klägerseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

5)

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 68 Prozent den Beklagten und zu 32 Prozent den Klägern auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagten 35 Prozent und die Kläger 65 Prozent. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 40 Prozent den Beklagten und zu 60 Prozent den Klägern auferlegt.

6)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sowohl die Kläger als auch die Beklagten können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

7)

Die Beschwer sämtlicher Parteien übersteigt 20.000,00 €.

8)

Die Revision wird nicht zugelassen.


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