Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 19 U 89/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. April 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor im 2. Absatz wie folgt neu gefasst wird:

Es wird weiter festgestellt, das die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Kklägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die sie dadurch erlitten hat, dass sie auf die Gültigkeit des Vertrages vom 24.08./27.09.2006 über das Bauvorhaben C2-Straße in F vertraut hat, sowie dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die sie dadurch erlitten hat, dass sie auf die Gültigkeit des Vertrages vom 24.08./27.09.2006 über das Bauvorhaben C-Straße vertraut hat.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.