Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 34/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der VI. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Dortmund vom 14. November 2007 teilweise abge-ändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297,56 € Zug um Zug ge-gen Lieferung von fünf Stück J AG - Abfindungsansprüchen zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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