Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 28 U 25/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04. Oktober 2008 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen – unter Zurückwei-sung des Rechtsmittels im Übrigen – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an Herrn I, F-Straße, ####1 L4, einen Be-trag von 1.689,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2007 zur Anrechnung auf die von Herrn I mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Essen

– 32 M 633/04 – gepfändete Forderung zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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