Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss OWi 250/08

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs 1 StPO) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs.3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).


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