Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 21 U 95/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 09.05.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen hinsichtlich auszuurteilender Zinsen und im Kostenpunkt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen aus 7.494,45 € in Höhe von 4 % für den Zeitraum vom 07.12.2007 bis 30.01.2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 31.01.2008 bis zum 14.04.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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