Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 33/09

Tenor

1.Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2.Die Bewährungszeit der hinsichtlich der durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.03.2006 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31.08.2006 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Mona-ten gewährten Strafaussetzung zur Bewährung wird um zwei Jahre verlän-gert.

3.Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers un-terstellt.

4.Die übrigen Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 31.08.2006 bleiben bestehen.

5.Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

6.Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren entfällt. Die darin dem Verurteil-ten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse aufer-legt.


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