Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 WF 269/08

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.12.2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde vom 20.7.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht – Siegen vom 25.06.2008 wird als unzulässig verworfen.


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