Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 118/08

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.06.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne-Wanne abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, Kindesunterhalt für die am 08.12.1996 geborene Tochter E E1 wie folgt zu zahlen:

- für den Zeitraum Februar 2007 bis einschließlich Januar 2008 in Höhe von insgesamt 1.376,--€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008,

- für Februar 2008 194,--€,

- für Juli 2008 55,--€,

- für August 2008 178,--€,

- für den Zeitraum September 2008 bis einschließlich Januar 2009 in Höhe von monatlich 39,--€ und

- ab Februar 2009 in Höhe von monatlich 178,--€;

die weitergehende Klage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufung: 2.385,--€


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