Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 84 und 85/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde ist erledigt, soweit sie das Verfahren 155 Js 1643/03 – Staatsanwaltschaft Duisburg – betrifft.

Sie wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen, soweit sie das Verfahren 293 Js 817/00 – Staatsanwaltschaft Duisburg - betrifft.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.